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AGB

Präambel / Vorwort

05. April 2022 I Geschrieben von Gründer und Geschäftsführer Robert Egger

Egger PowAir Cleaning GmbH, Salzburg, nachstehend kurz Egger PowAir.

Präambel

Egger PowAir ist ein Spezialunternehmen für die mobile Reinigung mittels Trockeneisstrahlen, Reinigung mit kalter Druckluft (KDL-Verfahren), Reinigung mit heißer Druckluft und PowAir Granulate®/PowAir Glasspearls® in ganz EU-Europa und der Schweiz.

Egger PowAir betreibt, verkauft, vermietet, verleast und erbringt Dienstleistungen mit Egger PowAir Cleaning Systemen, auch unter Verwendung von Geräten namhafter Hersteller wie z.B.: Kompressoren von Atlas Copco® Trockeneisstrahlgeräte von Weltmarktführer Cold Jet® Strahlgeräte für heiße Druckluft von Farrow System® Egger PowAir arbeitet in ganz EU-Europa und der Schweiz mit PowAir Cleaning Systempartnern zusammen, welche sich den Qualitätsstandards und der Arbeitsweise von Egger PowAir verpflichtet haben.

Nur Systempartner und Firmen welche die Marke „Hot PowAir Cleaning mit PowAir Granulate® und PowAir Glasspearls®“ beziehungsweise die Marke „Cold PowAir Cleaning®“ führen, sind von Egger PowAir autorisiert. A. Rahmenbedingungen für alle Egger PowAir Leistungen: Dienstleistung der Reinigung und Behandlung von Oberflächen aller Art sowie Geräten, Industriemaschinen, Anlagen, Kraftwerkseinrichtungen, Fahrzeugen, Brücken und Bauten usw. mittels Trockeneisstrahlen, Reinigung mit kalter Druckluft nach dem Egger Verfahren (KDL-Verfahren), Reinigung mit heißer Druckluft und Granulaten Verkauf, Vermietung und Leasing von Maschinen und Geräten inklusive Fahrzeugen für PowAir Cleaning Markenschutz, Patententwicklung, Design, Entwicklung von Ausbildungs- und Trainingsmethoden und – materialien für Egger PowAir. B.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Egger PowAir Cleaning GmbH, Salzburg, nachstehend kurz Egger PowAir genannt

1. Geltung

1.1. Egger PowAir schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen für Auftraggeber, welche Unternehmer oder natürliche Personen sind, ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger zum Angebot gehöriger, schriftlicher Preislisten und Produktbeschreibungen, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Egger PowAir und dem jeweiligen Auftraggeber in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Änderungen der Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Egger PowAir werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen widerspricht.

1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis von Egger PowAir nur dann wirksam, wenn sie von Egger PowAir ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Egger PowAir widerspricht der Einbeziehung von Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich, weiterer Widersprüche von Egger PowAir gegen Bedingungen des Auftraggebers bedarf es nicht.

1.5. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Preislisten und Produktbeschreibungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Egger PowAir, gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle Angebot geht also allen anderen Vertragselementen vor. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen der Egger PowAir und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen die Vertragselemente von Egger PowAir vor.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder einzelner Vertragselemente unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Egger PowAir an den Auftraggeber. Die Angebote von Egger PowAir sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Egger PowAir gebunden. Innerhalb dieser Frist kann Egger PowAir Cleaning GmbH den Auftrag annehmen, was zum Zustandekommen des Vertrages führt.

2.2. Erteilt der Auftraggeber unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot der Egger PowAir , einen Auftrag an Egger PowAir , so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Egger PowAir gebunden. Innerhalb dieser Frist kann Egger PowAir Cleaning GmbH den Auftrag annehmen, was zum Zustandekommen des Vertrages führt.

2.3. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Egger PowAir zustande.

2.4. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Egger PowAir z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Egger PowAir. Innerhalb des Rahmens der Leistungsbeschreibung besteht bei der Erfüllung des Vertrages Gestaltungsfreiheit von Egger PowAir, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung der vereinbarten Leistungen bestehen.

3.2. Für den Fall, dass durch Egger PowAir ein Pflichtenheft zu erstellen ist, geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

3.3. Egger PowAir ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer vereinbarten Fremdleistung erfolgt im eigenen Namen, in jedem Fall aber auf Rechnung von Egger PowAir. Soweit Egger PowAir vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen von Egger PowAir. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

3.4. Bei teilbaren Leistungen ist Egger PowAir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.5. Soweit Egger PowAir für den Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss erkennbar, Leistungen von Dritten zukauft und soweit für diese Leistungen zwischen Egger PowAir und dem Auftraggeber keine besondere Leistungsbeschreibung vereinbart wurde, gilt die zwischen Egger PowAir und den Dritten vereinbarten Leistungsbeschreibung auch für den Auftraggeber.

3.6. Der Auftraggeber hat Egger PowAir unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, bzw. wenn solche Informationen oder Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden, sofort nachzureichen. Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen oder Unterlagen von Egger PowAir verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

3.7. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die der Durchführung des Auftrages zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen (z.B. technische Zeichnungen, Photos, Beschreibungen der abzureinigenden Stoffe, Gefahrengutangaben) auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Informationen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt. Egger PowAir haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Unterlagen und Informationen, welche durch den Auftraggeber beigestellt wurden. Wird Egger PowAir wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Egger PowAir schad- und klaglos zu halten; er hat Egger PowAir sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Egger PowAir durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Egger PowAir bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt Egger PowAir hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3.8. Soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, umfasst der Auftrag keine Verpflichtung von Egger PowAir zur rechtlichen Prüfung der durch Egger PowAir erbrachten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter durch diese Leistungen. Der Auftraggeber haftet für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten selbst.

3.9. Soweit die Egger PowAir auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung ihrer Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Egger PowAir gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.

3.10. Der Auftraggeber hat nur einen Anspruch auf die Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt.

3.11. Egger PowAir ist berechtigt, auf allen von Egger PowAir für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Egger PowAir und allenfalls den Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Egger PowAir Daten, wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und ähnliches als Referenz bzw. Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden.

3.12. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und bestätigt, dass eine Stunde in allen Angeboten und bei der praktischen Ausführung der Arbeiten von Egger PowAir Cleaning GmbH aus arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Gründen wie folgt definiert ist: 50 Minuten Reinigungsarbeiten, durch den/die beauftragten MitarbeiterInnen, welche vor Ort beim Auftraggeber Reinigungsarbeiten ausführen. 10 Minuten Pause. Diese 50/60 Regelung entspricht geltendem EU-Recht und Arbeitsrecht für die von Egger PowAir Cleaning GmbH angebotenen und auszuführenden Tätigkeiten der Reinigung mit Druckluft und entsprechenden Strahlmitteln.

3.13. Wünscht der Auftraggeber die Stornierung eines in Entsprechung der Punkte 2.1.-2.3. zustande gekommenen Vertrages, so ist die Stornierung schriftlich zu erklären. Bis 90 Tage vor dem vereinbarten Beginn der Arbeiten durch Egger PowAir Cleaning ist die Stornierung kostenlos möglich. Bei einer kurzfristigeren Stornierung gelten folgende Stornogebühren als vereinbart, wobei sich der angegebene Zeitraum immer auf den vereinbarten Beginn der Arbeiten durch Egger PowAir bezieht:

  • zwischen 89 und 60 Tagen vorher: 15% des vereinbarten Entgelts · zwischen 59 und 30 Tagen vorher: 30% des vereinbarten Entgelts
  • zwischen 29 und 21 Tagen vorher: 40% des vereinbarten Entgelts
  • zwischen 20 und 14 Tagen vorher: 50% des vereinbarten
  • zwischen 13 und 7 Tagen vorher: 60% des vereinbarten Entgelts
  • kürzer als 7 Tage vorher: 70% des vereinbarten Entgelts

4. Sonderbestimmungen

4.1. Soweit die Leistungen von Egger PowAir Wartungsarbeiten oder ähnliches beinhalten, schuldet Egger PowAir keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind. 4.2. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, bevor Egger PowAir mit den Arbeiten beginnt.

4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Geräte und Anlagen welche Strom führen könnten oder welche statische Aufladungen erfahren könnten, von autorisierten Meisterbetrieben mit Potenzialausgleich oder anderen notwendigen Sicherungen zu versehen oder versehen zu lassen, damit es zu keinen Gefährdungen durch Strom, durch statische Aufladung oder Stromschlägen kommen kann.

4.4. Der Auftraggeber stellt Egger PowAir während der gesamten Zeit der Ausführung der vereinbarten Leistungen entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung, welches mit den Geräten und Anlagen gut vertraut ist und autorisiert ist, Entscheidungen die während der Leistungserbringung durch Egger PowAir notwendig werden, zu treffen und täglich, am Ende der jeweiligen Schicht, die Lieferscheine/den Lieferschein von Egger PowAir rechtsverbindlich für den Auftraggeber zu unterzeichnen und allfällige Beschädigungen und Mängel auf den Lieferscheinen/dem Lieferschein taggleich, schriftlich festzuhalten. Der Auftraggeber bestätigt dass spätere Reklamationen, Mängelrügen oder Schadensberichte von Egger PowAir nicht mehr anerkannt werden können.

4.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Entsorgungskosten für die von Egger PowAir abgestrahlten bzw. bei der Reinigung anfallenden Materialien wie z.B. Lacke, Schlacken, Fette, Farben, Asbest, Lebensmittelreste, Kunststoffe, Schweißrückstände usw. zu tragen und Egger PowAir zu erstatten, auch für den Fall dass die Entsorgung als Sondermüll oder gefährlicher Sondermüll erfolgt.

4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Materialien und Werkstoffe die durch Egger PowAir abgestrahlt werden, im Detail zu benennen und Gefahrenstoffe sowie gefährliche Inhaltsstoffe die bei der Reinigung bearbeitet werden, detailliert, vollständig, wahrheitsgemäß, schriftlich, vor Arbeitsbeginn an Egger PowAir bekannt zu geben. Dies betrifft unter anderem (aber nicht beschränkt auf): Blei, Quecksilber, PCB, Asbest, Silikate, Gifte, chemische Inhaltsstoffe, Pestizide usw.. Dies ist für den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, denn nur durch die vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung durch den Auftraggeber ist es Egger PowAir möglich die entsprechenden Schutzausrüstungen für die für Egger PowAir tätigen Personen auszuwählen. Macht der Auftraggeber keine oder unvollständige oder falsche Angaben ist er voll für alle gesundheitlichen Folgen der von Egger PowAir eingesetzten Personen haftbar und zur Zahlung sämtlicher Kosten die daraus entstehen, verpflichtet – auch für sämtliche Ansprüche aus Invalidität. 5. Termine

5.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich.

5.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkungs- bzw. Zahlungsverpflichtungen sowie für Egger PowAir unvorhersehbare Verzögerungen bei Auftragnehmern von Egger PowAir – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine zumindest um die Dauer des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses. Davon hat Egger PowAir den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5.3. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen, wenn er Egger PowAir schriftlich eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat.

5.4. Hält der Auftraggeber die schriftlich vereinbarten Termine nicht ein, ist er verpflichtet Ausfallzeiten Egger PowAir finanziell abzugelten und zwar in Höhe der vereinbarten Stundensätze.

6. Entgelt

6.1. Alle Preise verstehen sich als Netto-Beträge in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.

6.2. Kostenvoranschläge von Egger PowAir sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Egger PowAir schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Egger PowAir den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tage nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für Kostenüberschreitung bis 15 % ist ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.3. Alle Leistungen und Barauslagen von Egger PowAir , die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

6.4. Der Entgeltanspruch von Egger PowAir entsteht für jede Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. Egger PowAir ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Teilleistungen zu verrechnen und angemessene, aliquote Vorschüsse zu verlangen.

6.5. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Egger PowAir ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Egger PowAir trotzdem das vereinbarte Entgelt. Egger PowAir muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.

6.6. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit bzw. Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Egger PowAir berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Inflation, dem Verbraucherpreisindex, den Kollektivvertragsabschlüssen und ähnlichen Faktoren vorzunehmen.

7. Zahlung

7.1. Die Rechnungen von Egger PowAir sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Egger PowAir an den von ihr gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen als vereinbart.

7.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Egger PowAir aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Egger PowAir schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

7.4. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart und sind in Höhe von 5% über dem jeweils fälligem Basiszinssatz, zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

7.5. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Egger PowAir sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Entgeltforderungen vorübergehend einstellen.

7.6. Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Egger PowAir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Egger PowAir auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen. Soweit bereits bezahlte, aber nicht mehr zur Ausführung gelangende Leistungen zu Ersparnissen bei Egger PowAir führen, ist Egger PowAir berechtigt, diese mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.

7.7. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Egger PowAir selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

7.8. Soweit Egger PowAir und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminverlust, im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate, als vereinbart.

8. Vorzeitige Auflösung

8.1. Egger PowAir ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von Egger PowAir weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von Egger PowAir eine taugliche Sicherheit leistet.

8.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Egger PowAir fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

9. Geheimhaltungsverpflichtung & Abwerbeverbot

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Egger PowAir, deren Projekte und deren Kunden geheim zu halten und diese auch nicht für sich selbst zu verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

9.2. Die Auftraggeberin und Egger PowAir verpflichten sich, keine Kunden oder Mitarbeiter des jeweils anderen abzuwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

9.3. Ziffer 9.1. und 9.2. gelten auch für Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen, welche von Egger PowAir zur Erfüllung von Aufträgen unter Vertrag genommen wurden („Fremdleister“).

10. Haftung

10.1. Wenn die von Egger PowAir erbrachten Leistungen Reinigungsleistungen sind, gelten keine Grundsätze der Gewährleistung. Bei Vermietung und Verkauf gelten die Gewährleistungsfristen 6 Monate ab Übergabe und das Recht zum Gewährleistungs-Regress ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt.

10.2. Der Auftraggeber hat nach Ausführung der Reinigungsdienstleistungen oder nach Anforderung einer Zwischenabnahme einer Teilleistung durch Egger PowAir die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens am selben Tag schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel auf den Lieferscheinen/dem Lieferschein von Egger PowAir schriftlich zu rügen. Die Rüge hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen, zu denen der Mangel aufgetreten ist, anzuführen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme oder bei vorheriger Verwendung der Leistungen im Echtbetrieb gelten die Leistungen als vom Auftraggeber abgenommen.

10.3. Verdeckte Mängel, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb der 6 Monate auftauchen, sind binnen 14 Tagen zu rügen.

10.4. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Egger PowAir alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.

10.5. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Egger PowAir zu. Egger PowAir ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich sind oder wenn diese einerseits für Egger PowAir mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind und andererseits der Mangel für den Auftraggeber keine wesentliche Einschränkung darstellt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu.

10.6. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ausgeschlossen.

10.7. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Egger PowAir ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.

10.8. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen, ausgenommen bei Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Egger PowAir beruhen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Egger PowAir . Zu ersetzen ist in jedem Fall nur der unmittelbare Schaden. Der Ersatz von etwaigen Folgeschäden, wie etwa entgangener Gewinn, Nachteile aufgrund von Stehzeiten, etc., ist ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Egger PowAir . Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald Egger PowAir die Waren dem von Egger PowAir gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

11.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Egger PowAir ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.3. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Egger PowAir und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Egger PowAir ist jedoch auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand von Egger PowAir oder des Auftraggebers zu wählen. Salzburg, 05. April 2022 Egger PowAir Cleaning GmbH, Robert Egger – Geschäftsführer

Professionelle Reinigung von Industrieanlagen und Produktionsmaschinen.
Alle Oberflächen, alle Branchen, ein Spezialist: Egger PowAir Cleaning

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